Der Schutz der Umwelt und ein bedachter Umgang mit Ressourcen gehören zu den wichtigen Themen unserer Zeit. Mit der Novellierung des Verpackungsgesetzes am 3. Juli 2021 gelten in Deutschland neue Regelungen, die nun Schritt für Schritt umgesetzt werden. Auch das Handwerk ist davon betroffen – insbesondere jene Betriebe, die Ware verpacken und an Dritte weitergeben. Claudia Joerg, Bereichsleitung Umwelt und Technologie bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, ist mit den neuen Vorschriften vertraut und informiert die regionalen Unternehmen über die Änderungen.

Mit Jahresbeginn 2022 traten bereits das Verbot von Kunststofftragetaschen und die Ausweitung der Pfandpflicht in Kraft. Die nächste Änderung erfolgt zum 1. Juli 2022 mit der „Ausweitung der Registrierungspflicht auf Serviceverpackungen“. Was dies für Handwerksbetriebe bedeutet, erläutert Claudia Joerg: „Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, zum Beispiel die Brötchentüte beim Bäcker, Eisbecher, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen oder Coffee-to-go-Becher“, sagt die Expertin für Umwelt und Technologie. „Diese müssen nun im Verpackungsregister LUCID registriert werden.“ Dasselbe gilt für Letztvertreiber, die ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr bringen und diese auch ausschließlich vorbeteiligt gekauft haben. „Wer sich nicht registriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belangt werden“, so Claudia Joerg.

Eine weitere Änderung tritt zum Jahreswechsel am 1. Januar 2023 in Kraft: Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher für den typischen „to-go“-Bereich sind ab dann verboten. „Stattdessen muss zwingend eine Mehrwegalternative angeboten werden – und zwar zum gleichen Preis“, informiert Claudia Joerg. „Es besteht aber die Möglichkeit, Pfand dafür zu verlangen.“ Zurücknehmen müssen die Anbieter nur ihre eigenen in Verkehr gebrachten Mehrwegbehälter. Für Kleinunternehmen mit einer maximalen Verkaufsfläche von 80 Quadratmetern und nicht mehr als fünf Beschäftigten gibt es eine Ausnahmeregelung: Diese müssen nämlich nicht zwingend Mehrwegbehälter anbieten. „Alternativ können jene aber von Endverbrauchern selbst mitgebrachte Behältnisse befüllen“, sagt die Expertin der Handwerkskammer. „Man muss nur Hinweisschilder anbringen, die auf diese besondere Möglichkeit hinweisen.“

Weitere Informationen rund um die Neuerungen des Verpackungsgesetzes erteilt Claudia Joerg, Bereichsleitung Umwelt und Technologie, Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Telefon 0621 18002-151, E-Mail: joerg@hwk-mannheim.de. Auch wer nicht weiß, ob er überhaupt vom Verpackungsgesetz betroffen ist oder allgemeine Fragen dazu hat, kann sich an die Expertin wenden.

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