Mit dem DSA setzt die EU auf mehr Transparenz bei Löschungen und Algorithmen der Plattformen. Das ist jedenfalls ein wichtiger Schritt. Es ist unverzichtbar, in einer digitalisierten Gesellschaft hier mehr Wissen und Forschungsmöglichkeiten zu generieren.
Der djb hatte bereits 2017 begrüßt, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) dem Phänomen der maßlosen Hassrede auf sozialen Netzwerken entschieden entgegengetreten war. Den Evaluierungs- und Reformierungsprozess des NetzDG hat der djb seitdem kritisch begleitet. Der Regulierungsansatz des NetzDG zielt allein auf eine schnelle, den digitalen Verbreitungsmechanismen angepasste Rechtsdurchsetzung gegen Hasskriminalität. Die Vereinbarkeit des NetzDG mit EU-Recht stand dabei immer in Frage. Dieser deutsche Sonderweg hat als Anstoß-Regulierung funktioniert. Löschung und Sperrung allein reichen jedoch nicht aus. Nicht aus dem Auge verloren werden darf, dass es Betroffenen von digitaler Gewalt immer auch darum geht, dass das gewaltvolle Verhalten sanktioniert wird.
"Ob der Regulierungsansatz der EU die Rechtsdurchsetzung für Betroffene von Hasskriminalität erschwert, wird sich zeigen.", so Wersig weiter. "Es ist denkbar, dass noch weitreichendere Regulierungsansätze aktiviert werden müssen, um den virtuellen Kommunikationsraum gegen digitale Gewalt nachhaltig zu schützen."
Der djb verweist dazu auf seine Ausführungen im Papier "Mit Recht gegen Hate Speech – Bekämpfung digitaler Gewalt gegen Frauen".
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