Eine Frau beantragt beim Nachlassgericht, ihr einen Erbschein zu erteilen, wonach sie Miterbin nach ihrer Mutter ist. Ihre Schwester tritt dem entgegen und lässt sich dabei anwaltlich vertreten. Das Nachlassgericht sah die Erbfolge anders und wies den Antrag ab. Im Beschluss heißt es sodann: „Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Antrages zu tragen.“ In den Gründen der Entscheidung findet sich der Satz: „Die Kosten des erfolglosen Antrages waren der Antragstellerin aufzuerlegen.“ Die Schwester möchte daraufhin von der Antragstellerin die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet haben.
Zu Unrecht, urteilt das Gericht. In der Rechtsprechung werde die Frage, ob eine Kostenauferlegung durch das Nachlassgericht nur die Gerichts- oder auch die gegnerischen Anwaltskosten umfasst, nicht einheitlich beantwortet. Wenn sich eine ausdrückliche Anordnung der Erstattung der Anwaltskosten nicht finde, so sei zu untersuchen, ob sich eine solche Anordnung im Wege der Auslegung der Entscheidung ergebe. Dies sei grundsätzlich möglich. Hier fänden sich aber eher Anhaltspunkte für das Gegenteil. So spräche die Entscheidung von den „Kosten dieses Antrags“ und nicht etwa von den Kosten des Verfahrens. Lässt sich aber wie hier nicht zweifelsfrei aus der Entscheidung selbst feststellen, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitumfasst, so sei dies im Zweifel nicht der Fall, weshalb die Schwester ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat.
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