Bisher war oft nicht klar, ob die Erzeugung von Biogas eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit ist. Um zu ermitteln, ob mehr als 50 Prozent der Biomasse zugekauft wird, wurde ausschließlich die Menge betrachtet. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) schafft jetzt Klarheit: Denn in Zukunft wird zusätzlich der Gasertrag der Biomasse mitberücksichtigt.

Wie definiert das Finanzamt landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeit?

Eine Biogasanlage kann entweder zu gewerblichen oder zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften führen.

Die Erzeugung von Biogas ist Teil der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, wenn der Betrieb die Biomasse überwiegend selbst erzeugt und entsprechend das Biogas oder die Energie – also Strom oder Wärme – selbst verwendet. Erzeugen Landwirte Biogas hingegen weitgehend aus zugekauftem Substrat oder erzeugt der Betreiber aus dem Biogas selbst Strom, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Unabhängig davon führt der Verkauf von Strom und Wärme in jedem Fall zu einer gewerblichen Tätigkeit neben der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.

Mengenvergleich der Biomasse

Bisher berechnete das Finanzamt den Zukaufsanteil mit dem Mengenvergleich. Bei Rohstoffen gleicher Art und Güte führt dies zu einem zutreffenden Ergebnis. In der Praxis setzen Betriebe aber oft unterschiedliche Rohstoffe wie zum Beispiel Speisereste, Maissilage oder Gülle und Mist ein. Der Biogasertrag schwankt hierbei erheblich. Deshalb nahm der Gesetzgeber nun im BMF Schreiben vom 11.04.2022 dafür eine typisierte Biogasertragstabelle auf. Beim Zukauf berücksichtigt das Finanzamt neben der Menge auch die Gasausbeute des Ausgangssubstrates (Az: IV C 7 – S 2236/21/10001 :002).

„Das BMF-Schreiben enthält eine Tabelle, die besonders bei strittigen Fällen Rechtssicherheit schafft. Haben Finanzämter andere Auffassungen, dann können sich Landwirte auf die Angaben berufen und damit kalkulieren“ , sagt Steuerberater Helmut Fritzsch aus Mühldorf am Inn.

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